Ab dem 15. Juli 2021 war der Privatkläger anwaltlich vertreten (UA act. 249). Sowohl im staatsanwaltschaftlichen wie auch im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Privatkläger als "Zivilkläger" geführt (vgl. bspw. GA act. 1, GA act. 4; GA act. 14). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 13. April 2021 wurde ausdrücklich vermerkt "Strafkläger: Nein" (UA act. 20). Insbesondere wurde der Privatkläger auch im Schreiben betreffend die Akteneinsicht (UA act. 250), sowie in der vorinstanzlichen Vorladung (GA act. 16), welche jeweils seiner anwaltlichen Vertretung zugestellt worden ist, ausdrücklich als "Zivilkläger" bezeichnet.