händig unterzeichnet, womit er zum Ausdruck gebracht hat, dass er die entsprechenden Passagen zur Kenntnis genommen sowie verstanden hat und damit auch einverstanden war. Welche Ausführungen der rapportierende Polizist gegenüber dem Privatkläger gemacht hat, lässt sich nicht mehr eruieren. Es erscheint jedenfalls wenig plausibel, dass ein Polizist, welcher mit dem Strafantragsformular vertraut ist, dem Privatkläger explizit geraten haben soll, das Kreuz nur bei "Zivilkläger/in" zu setzen. Schlussendlich braucht die Frage nicht abschliessend geklärt zu werden: Ab dem 15. Juli 2021 war der Privatkläger anwaltlich vertreten (UA act. 249).