In der Anklageschrift sei der Privatkläger ausdrücklich als "Zivil- und Strafkläger" aufgeführt. Unter all diesen Umstände verstosse es gegen Treu und Glauben, dem Privatkläger nun erstmals vorzuhalten, er habe bereits bei der Einleitung des Verfahrens unwiderruflich auf seine Stellung als Strafkläger verzichtet. Bei der Bemessung der Entschädigungsforderung komme dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu, wobei die Bemessung der Entschädigung nach Aufwand und nicht nach Streitwert erfolge.