Dass im dritten Abschnitt des Strafantragsformulars ein Kreuz fehle, dürfe nicht einer Verzichtserklärung gleichgesetzt werden. Aufgrund des Übergriffs durch den Beschuldigten sei der Privatkläger zudem gesundheitlich angeschlagen gewesen, habe sich in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Die Rechtsvertreterin des Privatklägers habe sich denn auch nicht ausschliesslich auf eine Vertretung im Zivilpunkt beschränkt und habe anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung auch Ausführungen zum Schuldpunkt gemacht. In der Anklageschrift sei der Privatkläger ausdrücklich als "Zivil- und Strafkläger" aufgeführt.