Bemessung der Parteientschädigung zur Anwendung". Die Zivilklägerschaft könne ihre Parteikosten demnach nicht nach Aufwand abrechnen, sondern sie habe dies nach dem Streitwert zu tun. Daraus ergebe sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'750.50, wobei diese auch im Verhältnis zur geltend gemachten Zivilforderung stehe. Es sei widersinnig, wenn eine im Adhäsionsverfahren geltend gemachte Zivilforderung ein Mehrfaches an Parteikosten verursachen würde, als dies in einem ordentlichen Zivilprozess der Fall sei, zumal in diesem noch ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden müsse.