Die neue Formulierung stelle jedoch lediglich eine sprachliche, nicht aber eine inhaltliche Korrektur dar. Die regierungsrätliche Botschaft weise darauf hin, dass die in § 9 Abs. 3 AnwT erwähnte Entschädigung für die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche "lediglich für die angeschuldigte Person gilt, welche sich im Strafprozess gegen zivilrechtliche Ansprüche zur Wehr setzt, da eine Ausscheidung der strafprozessualen und zivilrechtlichen Handlungen der Rechtsvertreter kaum realisierbar ist. Bei der Vertretung einer geschädigten Person für Zivilansprüche im Strafverfahren kommt wie bisher § 3 Abs. 2 AnwT für die -7-