2.1.2. Der Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass sich der Privatkläger ausschliesslich als Zivilkläger, nicht aber als Strafkläger konstituiert habe. Aufwendungen, welche die Vertreterin des Zivilklägers im Sinne einer Vertreterin eines Strafklägers erbracht habe, seien somit nicht zu entschädigen. Gemäss § 9 Abs. 3 AnwT gelte die Entschädigung in Strafsachen auch für die Vertretung der Privatklägerschaft. Die ursprüngliche Formulierung von § 9 Abs. 3 AnwT habe wie folgt gelautet: "Die Entschädigung in Strafsachen gilt auch für die amtliche Verteidigung und die Verbeiständung bezüglich zivilrechtlicher Ansprüche im Strafprozess".