2. 2.1. 2.1.1. Hinsichtlich der Entschädigung des Privatklägers genehmigte die Vorinstanz die Kostennote der Vertreterin des Privatklägers in der Höhe von Fr. 9'569.70 und verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Privatkläger in diesem Umfang. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte angesichts seiner Verurteilung und der Zusprechung einer Genugtuungssumme die Parteikosten zu tragen habe. Hinsichtlich der Genugtuung genüge eine Verurteilung dem Grundsatz nach, damit der Beschuldigte kostenpflichtig werde, da die Höhe der Genugtuungssumme im Ermessen des Gerichts liege (vorinstanzliches Urteil, E. 9).