1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die dem Privatkläger zu Lasten des Beschuldigten zugesprochene Parteientschädigung (Dispositiv- Ziff. 5 und 5.1.), die Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten (Dis- positiv-Ziff. 7) sowie die Verweigerung der Parteientschädigung (Dispositiv- Ziff. 8). Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die Frei- bzw. Schuldsprüche (Dispositiv-Ziff. 1 und 2) sowie die ausgesprochene Strafe (Dispositiv-Ziff. 3 und 4).