4. Ziff. 8 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass 20% der erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten (somit CHF 1'311.25) auf die Staatskasse zu nehmen sind." 3.3. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ordnete die Verfahrensleiterin des Obergerichts gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren an. 3.4. Mit Schreiben vom 5. Juli 2024 und 18. Juli 2024 verzichteten die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Privatkläger darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen oder eine Anschlussberufung zu erklären. 3.5. Am 22. Juli 2024 reichte der Beschuldigte die Berufungsbegründung ein.