2. Ziff. 5.1 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte zu verpflichten sei, dem Zivilkläger einen Parteikostenersatz im Umfang von CHF 795.00 zu bezahlen. 3. Ziff. 7 des Urteils vom 11. September 2023 sei dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten 80% der Gebühren gemäss lit. a und sowie Kosten gemäss lit. f-h im Gesamtbetrag von CHF 2'994.35 auferlegt werden und im Übrigen auf die Staatskasse genommen werden.