3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, und 47 StGB zu 125 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 150.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 18'750.–. 4. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.