6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. des Privatklägers." 2.3. Mit Urteil vom 11. September 2023 erkannte die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden wie folgt: "1. Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB.