3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung schuldet und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit 13. April 2021 zu bezahlen. 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger eine Entschädigung für dessen anwaltliche Aufwendungen im Umfang von CHF 9'569.70 zu erstatten. 5. Es seien die Verfahrenskosten praxisgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2.2. Der Beschuldigte liess folgende Anträge stellen: