5.4. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen und der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung im Sinn von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).