Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Änderung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtete werden, nachdem der Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung Kostenund Entschädigungsfolgen vorbringt. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Beschuldigten geforderten Entschädigung, macht der Beschuldigte diese - 12 - doch von einem Freispruch abhängig (Berufungsbegründung S. 10 Rz. 37), wobei ein solcher nach dem Dargelegten nicht zu erfolgen hat.