Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.3 vom 6. Juni 2023 ist nicht auszufällen, nachdem diesbezüglich auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils abzustellen ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Dieses erging am 28. Mai 2019 und somit noch vor den im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Straftaten. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).