5. Die Vorinstanz (E. 5 S. 16 ff.) hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 75.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'125.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend und angemessen. Es kann daher auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).