Der Beschuldigte hat die (mögliche) Benützung der (zur Verfügung gestellten) Sitzgelegenheiten erkannt und damit in Kauf genommen, dass sich Personen beim Imbiss hinsetzen. Es muss als Schutzbehauptung eingestuft werden, dass der Beschuldigte damit nur anzeigen wollte, der Imbiss (Take-away) sei geöffnet. Dies wäre (klarer) nämlich auch mit einer Anzeigetafel möglich gewesen: Stühle und Tische brauchte es dafür nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. - 11 -