Der Beschuldigte als Geschäftsführer des D._____ ist für den Verstoss gegen die Corona-Schutz- massnahmen schliesslich auch strafrechtlich verantwortlich. Aus seinen Aussagen – mit Verweis, dass dies mit den Tischen und Stühlen an allen Standorten so gehandhabt worden sei (act. 440) – geht klar hervor, dass sich die Tische und Stühle mit seinem Einverständnis auf der Terrasse befunden haben. Der Einwand des Beschuldigten, er sei am Tattag nicht im Betrieb in S._____ gewesen, ist somit irrelevant.