4.5.3. Damit wurden im D._____ – auch wenn die Stühle an den Tischen angelehnt waren – Sitzgelegenheiten für das Publikum angeboten bzw. nicht hinreichend abgesperrt. Die Stühle konnten so ohne grössere Umstände benützt werden, was es jedoch zu verhindern galt. Der objektive Tatbestand ist deshalb erfüllt. Es kann offenbleiben, ob auf der bestuhlten Terrasse effektiv konsumiert wurde, ist der Tatbestand doch bereits erfüllt, wenn der Restaurationsbetrieb nicht geschlossen ist bzw. beim Imbiss die Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden. Der Beschuldigte als Geschäftsführer des D.__