Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern (Abs. 4). Gemäss den Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 des BAG (S. 8 f.) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus dürfen Imbisse keine Sitzplätze anbieten bzw. müssen ihre Sitzgelegenheiten für das Publikum sperren, was auch für den Aussenbereich gilt. 4.5.2. Der Beschuldigte bestritt weder bei seiner ersten Einvernahme vom 2. Mai 2020 (Untersuchungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 90) - 10 -