Gemäss dem zum Tatzeitpunkt (12. April 2020) geltenden Art. 6 Covid-19- Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020) sind öffentlich zugängliche Einrichtungen, namentlich Restaurationsbetriebe, für das Publikum geschlossen (Abs. 2 lit. b). Dies gilt u.a. nicht für Imbiss-Betriebe (Take-away (Abs. 3 lit. b). Diese Einrichtungen müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern (Abs. 4).