Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist ein Abstellen auf den Polizeibericht und die darin festgehaltenen Angaben von E._____ nicht notwendig, weshalb auf Ausführungen zur Verwertbarkeit dieser Beweismittel/Angaben verzichtet werden kann. 4.5. 4.5.1. Laut Art. 10f Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020 [SR 818.101.24]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt.