Bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. März 2023 war der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – anwaltlich vertreten und wurde erneut auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act. 434 f.). Es sind somit auch hinsichtlich dieser Aussage des Beschuldigten keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso können die Fotoaufnahmen bei der Beweiswürdigung herangezogen werden, handelt es sich dabei doch um ein sachliches Beweismittel (Art. 192 StPO). Mithin stellen sich keine Fragen zum Konfrontationsrecht. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist ein Abstellen auf den Polizeibericht und die darin festgehaltenen Angaben von E.___