4.4. Der Beschuldigte wurde erstmals am 2. Mai 2020 zu dieser Sache befragt und dabei auf Art. 158 StPO (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand des Verfahrens, Recht auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung sowie Recht auf einen Verteidiger und eine Übersetzung) hingewiesen (Untersuchungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 90). Es gibt keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Diese Aussage des Beschuldigten ist daher ohne Weiteres verwertbar. Bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. März 2023 war der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – anwaltlich vertreten und wurde erneut auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act.