81, 90; 105). Dass Art. 29 StGB im Strafbefehl nicht erwähnt wurde, steht daher einer Verurteilung des Beschuldigten nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.4). Eine wesentliche -9- Ergänzung des angeklagten, aber abschliessend vor Schranken festzustellenden Sachverhalts liegt nicht vor.