4.3.2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, er habe beim D._____ eine Aussenbestuhlung von sieben Tischen mit je zwei Stühlen für die Kunden bereitgestellt, obwohl dies damals verboten gewesen sei. Auch wenn der angeklagte Sachverhalt damit äusserst kurz und auch etwas oberflächlich dargelegt ist, war dem Beschuldigten klar, weshalb er für den im D._____ festgestellten Zustand in die Verantwortung genommen werden sollte. Ihm war selbstverständlich bekannt, dass er der Geschäftsführer des D._____ war, was auch aus den dem Beschuldigten bekannten Untersuchungsakten hervorgeht (Verfahrensakten ST.2020.10 act. 81, 90; 105).