b der Covid-19-Verordnung 2 nicht erwähnt wurde. Der Beschuldigte konnte sich im Übrigen zur Anwendung dieser Bestimmung bereits im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren hinreichend äussern, nachdem dem (damals anwaltlich vertretenen) Beschuldigten diese Bestimmung vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der Verhandlung vom 10. März 2023 vorgehalten wurde (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1.2 S. 14; act. 435).