4.3. 4.3.1. Das Gericht ist an den in der Anklage (bzw. zum Strafbefehl erhobenen Anklage; Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Es schadet daher nicht, dass im Strafbefehl Art. 6 Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung 2 nicht erwähnt wurde.