4.2. Dagegen bringt der Beschuldigte vor, der Polizeibericht, die Fotoaufnahmen, welche zudem nicht vom Tattag stammten (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 21), und seine Aussage sowie jene von E._____ seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Ferner verstosse der Strafbefehl gegen das Bestimmtheitsgebot, da dort weder Art. 6 Abs. 2 lit. b der Covid- 19-Verordnung 2 noch Art. 29 StGB aufgeführt würden (Berufungsbegründung S. 6 Rz. 17). Im Übrigen hält der Beschuldigte fest, dass der Restaurationsbetrieb geschlossen und nur der Take-away-Betrieb geöffnet gewesen sei, wobei keine Stühle für Kunden bereitgestellt worden seien (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 22).