3.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung) gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig gemacht. -8- 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter wegen Widerhandlung gegen Massnahmen der Covid-19-Verordnung 2 durch Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrichtung für das Publikum (vorinstanzliches Urteil E. 3.4 S. 10 f., E. 4.2 S. 13-16).