Denn gemäss den Weisungen und Erläuterungen Ausländerrecht (Weisungen AIG) des Staatssekretariats für Migration SEM Ziff. 4.1.1, deren Heranziehung sachgerecht ist, kann ein bewilligungs- und meldefreies Probearbeiten für die Dauer von einem halben Tag erfolgen, das in Ausnahmefällen auf maximal einen ganzen Arbeitstag erhöht werden kann. Daher liegt hier kein Probearbeiten, sondern eine "Beschäftigung" im Sinn von Art. 117 Abs. 1 AIG vor. Die Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente ist nicht strittig. Es kann deshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen 4.1.1 und 4.1.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).