3.4. Der Beschuldigte hat gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen (E. 3.3.7 f. S. 8 f.), wonach der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, keine Einwendungen erhoben. Es kann daher auf die umfassenden und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).