hier somit effektiv nicht zur Diskussion (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO). Im Übrigen kann der Beschuldigte aus einer allfälligen Verletzung von Verfahrensrechten Dritter (i.c. C._____) grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, dadurch wird die Einvernahme höchstens zulasten von C._____ unverwertbar, jedoch nicht generell nichtig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil auf verwertbaren Beweisen basiert.