Dem ist entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme vom 20. Februar 2020 über den Gegenstand des Verfahrens ("Es ist gegen Sie ein Vorverfahren eingeleitet worden, da am 12.02.2020 festgestellt wurde, dass Sie einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt haben.") informiert sowie auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht einen Verteidiger zu bestellen oder beantragen, hingewiesen wurde (Untersuchungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 76). Bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. März 2023 war der Beschuldigte anwaltlich vertreten und wurde erneut auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act. 434 f.). Ein Verstoss gegen Art.