Gegen die Verwertbarkeit seiner eigenen Aussagen bringt der Beschuldigte vor, er sei nicht über den Gegenstand des Verfahrens belehrt und auf seine Rechte (Beizug eines Anwalts) hingewiesen worden (Berufungsbegründung S. 9 Rz. 30). Dem ist entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einvernahme vom 20. Februar 2020 über den Gegenstand des Verfahrens ("Es ist gegen Sie ein Vorverfahren eingeleitet worden, da am 12.02.2020 festgestellt wurde, dass Sie einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt haben.