3.2. Der Beschuldigte macht geltend, der Polizeirapport, seine Einvernahmen und jene von C._____ seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 8 ff. Rz. 26-35). Ferner hält er daran fest, es habe sich beim Einsatz von C._____ um ein bewilligungsfreies Probearbeiten gehandelt (Berufungsbegründung S. 9 Rz. 31). 3.3. Die Vorinstanz (E. 3.3 S. 5-9) stellte nicht direkt auf den Polizeibericht vom 27. Februar 2020 ab, sondern unmittelbar auf die Aussagen von C._____ und des Beschuldigten. Es kann daher auf Ausführungen zur Verwertbarkeit des Polizeiberichts verzichtet werden.