3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend die Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung) gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG als ausgewiesen (vorinstanzliches Urteil E. 3.3 S. 5-9) und qualifizierte den Arbeitseinsatz von C._____ als ausländerrechtlich bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als ein bewilligungsfreies Probearbeiten, da der Arbeitseinsatz länger als einen halben Tag gedauert habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1 f. S. 11-13).