Zu den Hintergründen der getrennten Verfahrensführung kann auch auf den Beschluss des Obergerichts vom 31. März 2022 verwiesen werden (act. 417 ff.). Im Übrigen ist eine Gefahr sich widersprechender Urteile aufgrund der verschiedenen Sachverhaltskomplexe, die in den beiden Strafverfahren zu beurteilen sind/waren, auch nicht ersichtlich. -6-