Gleichentags fällte das Obergericht in jenem Verfahren ein Urteil. Entsprechend kann dem vom Beschuldigten in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Verfahrensvereinigung bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, um die beiden verschiedenen Strafverfahren zu vereinigen, nicht stattgegeben werden. Im Übrigen ist auch aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten nicht ersichtlich, inwiefern im Berufungsverfahren eine Verfahrensvereinigung noch angezeigt gewesen wäre. Zu den Hintergründen der getrennten Verfahrensführung kann auch auf den Beschluss des Obergerichts vom 31. März 2022 verwiesen werden (act.