In jenem Verfahren entschied das Obergericht anlässlich der am 20. November 2024 durchgeführten Berufungsverhandlung, dass der (in jenem Verfahren eingereichte) Antrag des Beschuldigten auf Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren mangels sachlicher Konnexität der Strafverfahren und, da das Verfahren SST.2023.21 spruchreif sei, in Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots abgewiesen werde. Gleichentags fällte das Obergericht in jenem Verfahren ein Urteil.