1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche der Widerhandlung (Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrichtung für das Publikum) gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10f Abs. 1 der Covid-19- Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020) und der Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung) gegen Art. 117 Abs. 1 AIG sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Strafpunkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen). Nicht angefochten sind die Verfahrenseinstellungen und die diesbezüglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (vorinstanzliches Urteil Dispo-Ziff. 1, 6.1, 7.1 und 8.1; vgl. Berufungsbegründung S. 2).