3.4. Der Beschuldigte reichte am 28. Oktober 2024 die Berufungsbegründung ein. Damit hielt er materiell an seinen eingangs gestellten Anträgen fest und stellte verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 11. November 2024 verlangte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Am 18. November 2024 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Damit beantragte er (sinngemäss), das vorinstanzliche Urteil sei in -5- Anwendung von Art. 409 StPO wegen Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: