3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, er sei freizusprechen und im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit einer Genugtuung von Fr. 3'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 8. Juli 2019 zu entschädigen. 3.2. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 11. September 2024 um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, was mit Verfügung vom 12. September 2024 abgewiesen wurde.