zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 75.00, d.h. CHF 4'500.00, und einer Busse von CHF 1'125.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten in Bezug auf die zu beurteilenden Vorwürfe des Strafbefehls vom 23. Januar 2020 trägt der Staat.