2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung (Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrichtung für das Publikum) gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10f Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020); - der Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung) gegen Art. 117 Abs. 1 AIG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB