1.2. Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung und Missachtung der Massnahmen i.S. der Covid-19-Verordnung 2 durch vorsätzliches Offenhalten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Beschäftigen eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung […]