Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2024.135 (ST.2020.111; STA.2020.2058) Urteil vom 4. Dezember 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiber Hüsler Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1970, von Seengen, […] Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz, mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Missachtung der Massnahmen der COVID-19-Verord- nung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl vom 23. Januar 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung ge- gen das Lebensmittelgesetz und mehrfachem Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 6'000.00, ersatzweise 60 Tage Frei- heitsstrafe. 1.2. Mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 verurteilte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Beschuldigten wegen Beschäftigung eines Auslän- ders ohne entsprechende Bewilligung und Missachtung der Massnahmen i.S. der Covid-19-Verordnung 2 durch vorsätzliches Offenhalten von öffent- lich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum zu einer bedingten Geld- strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 4'500.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe. Dem Be- schuldigten wird folgender Sachverhalt vorgehalten: Beschäftigen eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung […] Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse Zeitraum: Dienstag, 04.02.2020 bis Mittwoch, 12.02.2020 Vorgehen: Der Beschuldigte beauftragte im vorgenannten Zeitraum als Geschäftsführer der B._____ an der R-Strasse in Q._____ C._____, geb. tt.mm.jjjj, bosnischer Staatsangehöriger (sep. Verfahren), mit Reinigungsarbeiten und Mithilfe in der B._____, obwohl C._____ nicht im Besitze der dafür erforderlichen Arbeitsbewilligung war. C._____ ist bosnischer Staatsbür- ger und deshalb in der Schweiz ohne Arbeitsbewilligung nicht zur Erwerbstätigkeit, unent- geltlich oder entgeltlich, berechtigt, was der Beschuldigte wusste. Missachtung der Massnahmen i.S. der COVID-19-Verordnung 2 durch vorsätzliches Offenhalten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen für das Publikum […] Begangen: Ort: S._____, T-Strasse, D._____ Zeit: Sonntag, 12.04.2020,13.00 Uhr Vorgehen: Zu vorgenanntem Zeitpunkt konnte eine Patrouille der Kantonspolizei Aargau feststellen, dass der Beschuldigte beim D._____ an der T-Strasse in S._____ eine Aussenbestuhlung von sieben Tischen mit je zwei Stühlen für Kunden bereitstellte, obwohl dies unter den zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Corona-Pan- demie verboten war. -3- 1.3. Gegen die beiden Strafbefehle erhob der Beschuldigte jeweils Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft die beiden zur Anklage erhobenen Straf- befehle mitsamt den Akten an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens überwies. 2. Nach Vereinigung der beiden Strafverfahren erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg mit Urteil vom 10. März 2023: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Lebensmittelgesetz und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Vorwürfe gemäss Strafbefehl ST.2018.6090 vom 23. Januar 2020) infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung (Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrich- tung für das Publikum) gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10f Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020); - der Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entspre- chende Bewilligung) gegen Art. 117 Abs. 1 AIG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbe- stimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 StGB zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à CHF 75.00, d.h. CHF 4'500.00, und einer Busse von CHF 1'125.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird ab- gewiesen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten in Bezug auf die zu beurteilenden Vorwürfe des Strafbefehls vom 23. Januar 2020 trägt der Staat. 6.2. Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten in Bezug auf die zu beurteilen- den Vorwürfe des Strafbefehls vom 13. Oktober 2020, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00 sowie den Auslagen von CHF 36.00, ins- gesamt CHF 1'236.00, zu bezahlen. -4- 7. 7.1. Die Anklagegebühr in Bezug auf die zu beurteilenden Vorwürfe des Straf- befehls vom 23. Januar 2020 in der Höhe von CHF 2'500.00 trägt der Staat. 7.2. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr in Bezug auf die zu beurteilenden Vorwürfe des Strafbefehls vom 13. Oktober 2020 in der Höhe CHF 1'000.00 zu bezahlen. 8. 8.1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die ge- richtlich auf CHF 4'130.35 (inkl. CHF 295.30 MWST) festgesetzten Partei- kosten zu ersetzen. 8.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten im Übrigen selber zu tragen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 24. Juni 2024 beantragte der Beschuldigte un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, er sei freizu- sprechen und im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit einer Genugtuung von Fr. 3'000.00 zzgl. 5 % Zins seit 8. Juli 2019 zu entschädigen. 3.2. Mit Verfügung vom 5. August 2024 wurde im Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. 3.3. Der Beschuldigte ersuchte mit Eingabe vom 11. September 2024 um Be- willigung der amtlichen Verteidigung, was mit Verfügung vom 12. Septem- ber 2024 abgewiesen wurde. 3.4. Der Beschuldigte reichte am 28. Oktober 2024 die Berufungsbegründung ein. Damit hielt er materiell an seinen eingangs gestellten Anträgen fest und stellte verschiedene Verfahrens- und Beweisanträge. 3.5. Mit Berufungsantwort vom 11. November 2024 verlangte die Staatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.6. Am 18. November 2024 reichte der Beschuldigte eine weitere Eingabe ein. Damit beantragte er (sinngemäss), das vorinstanzliche Urteil sei in -5- Anwendung von Art. 409 StPO wegen Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit aufzuheben. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche der Wi- derhandlung (Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrichtung für das Publikum) gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10f Abs. 1 der Covid-19- Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020) und der Widerhandlung (Be- schäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung) gegen Art. 117 Abs. 1 AIG sowie die damit zusammenhängenden Punkte (Straf- punkt, Kosten- und Entschädigungsfolgen). Nicht angefochten sind die Ver- fahrenseinstellungen und die diesbezüglichen Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (vorinstanzliches Urteil Dispo-Ziff. 1, 6.1, 7.1 und 8.1; vgl. Be- rufungsbegründung S. 2). Eine Überprüfung der nicht angefochtenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte verlangt eine Verfahrensvereinigung bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, um das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren betreffend Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung und mehrfacher falscher Anschuldigung zu vereinigen (obergerichtliches Verfahren SST.2023.21). In jenem Verfahren entschied das Obergericht anlässlich der am 20. November 2024 durchgeführten Berufungsverhandlung, dass der (in jenem Verfahren eingereichte) Antrag des Beschuldigten auf Verei- nigung mit dem vorliegenden Verfahren mangels sachlicher Konnexität der Strafverfahren und, da das Verfahren SST.2023.21 spruchreif sei, in Be- rücksichtigung des Beschleunigungsgebots abgewiesen werde. Gleichen- tags fällte das Obergericht in jenem Verfahren ein Urteil. Entsprechend kann dem vom Beschuldigten in diesem Verfahren gestellten Antrag auf Verfahrensvereinigung bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, um die beiden verschiedenen Strafverfahren zu vereinigen, nicht stattgegeben werden. Im Übrigen ist auch aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten nicht ersichtlich, inwiefern im Berufungsverfahren eine Verfahrensvereini- gung noch angezeigt gewesen wäre. Zu den Hintergründen der getrennten Verfahrensführung kann auch auf den Beschluss des Obergerichts vom 31. März 2022 verwiesen werden (act. 417 ff.). Im Übrigen ist eine Gefahr sich widersprechender Urteile aufgrund der verschiedenen Sachverhalts- komplexe, die in den beiden Strafverfahren zu beurteilen sind/waren, auch nicht ersichtlich. -6- 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt betreffend die Wi- derhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewil- ligung) gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG als ausgewiesen (vorinstanzliches Ur- teil E. 3.3 S. 5-9) und qualifizierte den Arbeitseinsatz von C._____ als aus- länderrechtlich bewilligungspflichtige Beschäftigung und nicht als ein bewil- ligungsfreies Probearbeiten, da der Arbeitseinsatz länger als einen halben Tag gedauert habe (vorinstanzliches Urteil E. 4.1.1 f. S. 11-13). 3.2. Der Beschuldigte macht geltend, der Polizeirapport, seine Einvernahmen und jene von C._____ seien nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 8 ff. Rz. 26-35). Ferner hält er daran fest, es habe sich beim Einsatz von C._____ um ein bewilligungsfreies Probearbeiten gehandelt (Berufungsbe- gründung S. 9 Rz. 31). 3.3. Die Vorinstanz (E. 3.3 S. 5-9) stellte nicht direkt auf den Polizeibericht vom 27. Februar 2020 ab, sondern unmittelbar auf die Aussagen von C._____ und des Beschuldigten. Es kann daher auf Ausführungen zur Verwertbar- keit des Polizeiberichts verzichtet werden. Gegen die Verwertbarkeit seiner eigenen Aussagen bringt der Beschuldigte vor, er sei nicht über den Gegenstand des Verfahrens belehrt und auf seine Rechte (Beizug eines Anwalts) hingewiesen worden (Berufungsbegrün- dung S. 9 Rz. 30). Dem ist entgegenzuhalten, dass er bei seiner Einver- nahme vom 20. Februar 2020 über den Gegenstand des Verfahrens ("Es ist gegen Sie ein Vorverfahren eingeleitet worden, da am 12.02.2020 fest- gestellt wurde, dass Sie einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigt ha- ben.") informiert sowie auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht einen Verteidiger zu bestellen oder beantragen, hingewiesen wurde (Un- tersuchungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 76). Bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 10. März 2023 war der Beschuldigte an- waltlich vertreten und wurde erneut auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act. 434 f.). Ein Verstoss gegen Art. 158 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen, weshalb keine Gründe ersichtlich sind, dass diese Aussa- gen nicht berücksichtigt werden können. Der Beschuldigte ist der Auffassung die Aussage von C._____ sei nicht verwertbar, weil dieser nicht notwendig verteidigt gewesen sei, habe die- sem doch eine Landesverweisung gedroht (Berufungsbegründung S. 9 Rz. 32 f.). C._____ wurde mit Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 wegen rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz und Arbeitsaufnahme ohne Be- willigung verurteilt (Verfahrensakten ST.2020.10 act. 92 ff., 118 ff.). Eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB oder Art. 66abis StGB stand -7- hier somit effektiv nicht zur Diskussion (vgl. Art. 352 Abs. 2 StPO). Im Üb- rigen kann der Beschuldigte aus einer allfälligen Verletzung von Verfah- rensrechten Dritter (i.c. C._____) grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, dadurch wird die Einvernahme höchstens zulasten von C._____ unverwertbar, jedoch nicht generell nichtig. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil auf ver- wertbaren Beweisen basiert. 3.4. Der Beschuldigte hat gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellun- gen (E. 3.3.7 f. S. 8 f.), wonach der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, keine Einwendungen erhoben. Es kann daher auf die umfassenden und zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen dazu verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation bringt der Beschuldigte vor, es habe sich beim Einsatz von C._____ um ein bewilligungsfreies Probearbei- ten gehandelt (Berufungsbegründung S. 9 Rz. 31). Es trifft zwar zu, dass ein Probearbeiten keiner Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bedarf (BGE 137 IV 297). Hier wurde jedoch der zeitliche Rahmen für ein bewilligungsfreies Probearbeiten klar überschritten, nachdem C._____ (mindestens) vom 4. bis 12. Februar 2020 an fünf Halbtagen à 4 ½ Stunden gearbeitet hat (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.8 S. 9). Denn gemäss den Weisungen und Erläuterungen Ausländerrecht (Weisungen AIG) des Staatssekretariats für Migration SEM Ziff. 4.1.1, deren Heranziehung sach- gerecht ist, kann ein bewilligungs- und meldefreies Probearbeiten für die Dauer von einem halben Tag erfolgen, das in Ausnahmefällen auf maximal einen ganzen Arbeitstag erhöht werden kann. Daher liegt hier kein Probe- arbeiten, sondern eine "Beschäftigung" im Sinn von Art. 117 Abs. 1 AIG vor. Die Erfüllung der weiteren Tatbestandselemente ist nicht strittig. Es kann deshalb diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen 4.1.1 und 4.1.2 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Der Be- schuldigte hat sich der Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung) gemäss Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig ge- macht. -8- 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten weiter wegen Widerhandlung gegen Massnahmen der Covid-19-Verordnung 2 durch Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrichtung für das Publikum (vorinstanzliches Ur- teil E. 3.4 S. 10 f., E. 4.2 S. 13-16). 4.2. Dagegen bringt der Beschuldigte vor, der Polizeibericht, die Fotoaufnah- men, welche zudem nicht vom Tattag stammten (Berufungsbegründung S. 7 Rz. 21), und seine Aussage sowie jene von E._____ seien nicht ver- wertbar (Berufungsbegründung S. 4 ff.). Ferner verstosse der Strafbefehl gegen das Bestimmtheitsgebot, da dort weder Art. 6 Abs. 2 lit. b der Covid- 19-Verordnung 2 noch Art. 29 StGB aufgeführt würden (Berufungsbegrün- dung S. 6 Rz. 17). Im Übrigen hält der Beschuldigte fest, dass der Restau- rationsbetrieb geschlossen und nur der Take-away-Betrieb geöffnet gewe- sen sei, wobei keine Stühle für Kunden bereitgestellt worden seien (Beru- fungsbegründung S. 7 Rz. 22). 4.3. 4.3.1. Das Gericht ist an den in der Anklage (bzw. zum Strafbefehl erhobenen Anklage; Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) umschriebenen Sachverhalt gebun- den, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 3.3.2). Es schadet daher nicht, dass im Strafbefehl Art. 6 Abs. 2 lit. b der Covid-19-Verordnung 2 nicht erwähnt wurde. Der Beschuldigte konnte sich im Übrigen zur Anwendung dieser Bestimmung bereits im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren hinreichend äussern, nachdem dem (damals anwaltlich vertretenen) Beschuldigten diese Bestimmung vom Bezirksgerichtspräsidenten bei der Verhandlung vom 10. März 2023 vorgehalten wurde (vorinstanzliches Urteil E. 4.2.1.2 S. 14; act. 435). 4.3.2. Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vorgeworfen, er habe beim D._____ eine Aussenbestuhlung von sieben Tischen mit je zwei Stühlen für die Kun- den bereitgestellt, obwohl dies damals verboten gewesen sei. Auch wenn der angeklagte Sachverhalt damit äusserst kurz und auch etwas oberfläch- lich dargelegt ist, war dem Beschuldigten klar, weshalb er für den im D._____ festgestellten Zustand in die Verantwortung genommen werden sollte. Ihm war selbstverständlich bekannt, dass er der Geschäftsführer des D._____ war, was auch aus den dem Beschuldigten bekannten Untersu- chungsakten hervorgeht (Verfahrensakten ST.2020.10 act. 81, 90; 105). Dass Art. 29 StGB im Strafbefehl nicht erwähnt wurde, steht daher einer Verurteilung des Beschuldigten nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1273/2021 vom 14. März 2023 E. 1.3.4). Eine wesentliche -9- Ergänzung des angeklagten, aber abschliessend vor Schranken festzustel- lenden Sachverhalts liegt nicht vor. 4.4. Der Beschuldigte wurde erstmals am 2. Mai 2020 zu dieser Sache befragt und dabei auf Art. 158 StPO (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand des Verfahrens, Recht auf Verweigerung der Aussage und Mitwirkung sowie Recht auf einen Verteidiger und eine Übersetzung) hingewiesen (Untersu- chungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 90). Es gibt kei- nen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Diese Aussage des Beschul- digten ist daher ohne Weiteres verwertbar. Bei der vorinstanzlichen Ver- handlung vom 10. März 2023 war der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – anwaltlich vertreten und wurde erneut auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen (act. 434 f.). Es sind somit auch hinsichtlich dieser Aussage des Beschuldigten keine Gründe ersichtlich, weshalb sie nicht berücksich- tigt werden kann. Ebenso können die Fotoaufnahmen bei der Beweiswür- digung herangezogen werden, handelt es sich dabei doch um ein sachli- ches Beweismittel (Art. 192 StPO). Mithin stellen sich keine Fragen zum Konfrontationsrecht. Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, ist ein Abstel- len auf den Polizeibericht und die darin festgehaltenen Angaben von E._____ nicht notwendig, weshalb auf Ausführungen zur Verwertbarkeit dieser Beweismittel/Angaben verzichtet werden kann. 4.5. 4.5.1. Laut Art. 10f Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020 [SR 818.101.24]) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich vorsätzlich Massnahmen nach Artikel 6 widersetzt, sofern keine schwerere strafbare Handlung nach dem Strafgesetzbuch vorliegt. Gemäss dem zum Tatzeitpunkt (12. April 2020) geltenden Art. 6 Covid-19- Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020) sind öffentlich zugängliche Ein- richtungen, namentlich Restaurationsbetriebe, für das Publikum geschlos- sen (Abs. 2 lit. b). Dies gilt u.a. nicht für Imbiss-Betriebe (Take-away (Abs. 3 lit. b). Diese Einrichtungen müssen die Empfehlungen des Bundes- amtes für Gesundheit (BAG) betreffend Hygiene und sozialer Distanz ein- halten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitie- ren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern (Abs. 4). Gemäss den Erläuterungen zur Verordnung 2 vom 13. März 2020 des BAG (S. 8 f.) über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus dürfen Imbisse keine Sitzplätze anbieten bzw. müssen ihre Sitzgelegenheiten für das Publikum sperren, was auch für den Aussenbereich gilt. 4.5.2. Der Beschuldigte bestritt weder bei seiner ersten Einvernahme vom 2. Mai 2020 (Untersuchungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 90) - 10 - noch bei der vorinstanzlichen Befragung vom 10. März 2023 (act. 440), dass beim D._____ am 12. April 2020 Tische und Stühle draussen auf der Terrasse aufgestellt waren. Schon bei der ersten Einvernahme räumte er dies implizit ein, indem er auf den Vorhalt, es seien Tische und Stühle auf- gestellt gewesen und Gäste hätten sich dort aufgehalten, bloss meinte, er fühle sich für mündige Menschen nicht verantwortlich. Zudem anerkannte er bei der vorinstanzlichen Einvernahme das Vorhandensein von Tischen und Stühlen im Aussenbereich des Cafés explizit. Er gab an, sie hätten zunächst alles wegräumt gehabt. Dann hätten sie die Tische (wieder) draussen stehenlassen, damit gesehen werde, dass das Lokal offen sei. Sie hätten die Stühle schräg angestellt, sodass gesehen werde, dass sie nicht zu benützen seien. Damit sei es abgesperrt gewesen (act. 440 f.). Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Fotos in den Akten (Untersuchungsakten zum Strafbefehl vom 13. Oktober 2020: act. 86 f.) die Situation am Tattag dokumentieren. Entgegen dem Beschul- digten bestehen keine Hinweise dafür, dass diese Fotos erst am 6. Mai 2020 entstanden seien. Das auf dem Ausdruck in der Fussnote genannte Datum stellt nur das Erstellungsdatum der Dokumentation dar. 4.5.3. Damit wurden im D._____ – auch wenn die Stühle an den Tischen ange- lehnt waren – Sitzgelegenheiten für das Publikum angeboten bzw. nicht hinreichend abgesperrt. Die Stühle konnten so ohne grössere Umstände benützt werden, was es jedoch zu verhindern galt. Der objektive Tatbe- stand ist deshalb erfüllt. Es kann offenbleiben, ob auf der bestuhlten Ter- rasse effektiv konsumiert wurde, ist der Tatbestand doch bereits erfüllt, wenn der Restaurationsbetrieb nicht geschlossen ist bzw. beim Imbiss die Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden. Der Beschuldigte als Ge- schäftsführer des D._____ ist für den Verstoss gegen die Corona-Schutz- massnahmen schliesslich auch strafrechtlich verantwortlich. Aus seinen Aussagen – mit Verweis, dass dies mit den Tischen und Stühlen an allen Standorten so gehandhabt worden sei (act. 440) – geht klar hervor, dass sich die Tische und Stühle mit seinem Einverständnis auf der Terrasse be- funden haben. Der Einwand des Beschuldigten, er sei am Tattag nicht im Betrieb in S._____ gewesen, ist somit irrelevant. Der Beschuldigte hat die (mögliche) Benützung der (zur Verfügung gestell- ten) Sitzgelegenheiten erkannt und damit in Kauf genommen, dass sich Personen beim Imbiss hinsetzen. Es muss als Schutzbehauptung einge- stuft werden, dass der Beschuldigte damit nur anzeigen wollte, der Imbiss (Take-away) sei geöffnet. Dies wäre (klarer) nämlich auch mit einer Anzei- getafel möglich gewesen: Stühle und Tische brauchte es dafür nicht. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. - 11 - 5. Die Vorinstanz (E. 5 S. 16 ff.) hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 75.00 mit einer Probezeit von 2 Jah- ren und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'125.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzu- messung erweisen sich als sachlich zutreffend und angemessen. Es kann daher auf die im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Eine Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.3 vom 6. Juni 2023 ist nicht auszufällen, nachdem diesbezüglich auf das Datum des erstinstanzlichen Urteils abzustellen ist (BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 mit Hinweisen). Dieses erging am 28. Mai 2019 und somit noch vor den im hiesigen Verfahren zu beurteilenden Straftaten. 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist ab- zuweisen. Ausgangsgemäss sind ihm die obergerichtlichen Verfahrenskos- ten (§ 18 VKD i.V.m. § 29 Abs. 1 GebührD) zzgl. Auslagen vollumfänglich aufzuerlegen. 6.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präju- diziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. Auf weitergehende Ausführungen dazu kann verzichtete werden, nachdem der Beschuldigte für den Fall, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt werden, keine eigenständige Begründung Kosten- und Entschädigungsfolgen vorbringt. Gleiches gilt hinsichtlich der vom Be- schuldigten geforderten Entschädigung, macht der Beschuldigte diese - 12 - doch von einem Freispruch abhängig (Berufungsbegründung S. 10 Rz. 37), wobei ein solcher nach dem Dargelegten nicht zu erfolgen hat. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Widerhand- lung gegen das Lebensmittelgesetz und des mehrfachen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen (Vorwürfe gemäss Strafbefehl ST.2018.6090 vom 23. Januar 2020) infolge Verjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung (Offenhalten einer öffentlich zugänglichen Einrich- tung für das Publikum) gegen Art. 6 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 10f Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2 (Fassung vom 9. April 2020); - der Widerhandlung (Beschäftigung eines Ausländers ohne entspre- chende Bewilligung) gegen Art. 117 Abs. 1 AIG. 3. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 2 genannten Ge- setzesbestimmungen sowie Art. 333 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 75.00, d.h. Fr. 4'500.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 1'125.00, ersatzweise 15 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4. 4.1. Dem Beschuldigten werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'642.00, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, auferlegt. - 13 - 4.3. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das zweitinstanzliche Verfah- ren selbst zu tragen. 5. 5.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Anklagegebühr und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf die zu beurteilenden Vorwürfe des Strafbefehls vom 23. Januar 2020 trägt der Staat. 5.2. Der Beschuldigte hat die Anklagegebühr und die erstinstanzlichen Verfah- renskosten in Bezug auf die zu beurteilenden Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 13. Oktober 2020 von total Fr. 2'236.00 zu bezahlen. 5.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, dem Beschuldigten die ge- richtlich auf Fr. 4'130.35 (inkl. Fr. 295.30 MWST) festgesetzten Parteikos- ten für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die Vorwürfe gemäss Strafbefehl vom 23. Januar 2020 zu ersetzen. 5.4. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten sel- ber zu tragen und der Antrag auf Ausrichtung einer Genugtuung im Sinn von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 14 - Aarau, 4. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Plüss Hüsler