Das Obergericht erkennt: 1. Der Berufungsführer wird verpflichtet, die vorgemerkten und restanten Prozesskosten von total Fr. 18'118.10 nachzuzahlen. 2. Die Zahlung hat an den Berufungsgegner zu erfolgen, von welcher Stelle ein entsprechender Einzahlungsschein zugestellt wird. 3. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. 4. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 700.00 werden dem Berufungsführer auferlegt. - 11 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)